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Christian Khachatur Mkhitaryan: "Sprache als unverzichtbares Instrument der Juristerei"

19-09-2026
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Zur Vorstellung des Deutsch-Armenischen Rechtswörterbuchs

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich möchte meine Rede mit einer Bibelstelle beginnen, die für mich zu den fundamentalsten überhaupt gehört:

„Im Anfang war das Wort, und das Wort war bei Gott, und Gott war das Wort.“

(Johannes 1,1)

 

Unabhängig von seiner theologischen Bedeutung enthält dieser Satz einen Gedanken, der für die Juristerei beinahe programmatisch ist: Am Anfang des Rechts steht das Wort. Gesetze bestehen aus Worten. Verträge bestehen aus Worten. Urteile bestehen aus Worten. Durch Worte werden Rechte begründet, Pflichten konkretisiert, Ansprüche geltend gemacht und staatliche Entscheidungen legitimiert. Sprache ist deshalb die conditio sine qua non des Rechts - eine Bedingung, ohne die Recht weder formuliert noch angewendet werden könnte.

 

Für Juristinnen und Juristen ist Sprache damit nicht bloß ein Kommunikationsmittel. Sie ist unser wesentliches Arbeitsinstrument. Und gerade deshalb muss juristische Sprache präziser sein als die Alltagssprache.

 

Nehmen wir ein scheinbar einfaches Beispiel: Eigentum und Besitz. Im täglichen Sprachgebrauch werden beide Begriffe häufig vermischt. Juristisch sind sie streng zu unterscheiden. Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache; der Besitzer übt die tatsächliche Sachherrschaft aus. Ein Mieter besitzt also eine Wohnung, Eigentümer ist regelmäßig der Vermieter. Was im Alltag wie sprachliche Feinheit wirkt, kann im Recht über Ansprüche, Haftung und Rechtsfolgen entscheiden.

 

Interessanterweise stellt sich dieselbe Herausforderung im Armenischen. Für Eigentum begegnet uns etwa der Begriff սեփականություն - sepakanut’yun -, während für Besitz oder tatsächliche Sachherrschaft տիրապետում - tirapetum - verwendet werden kann. Schon hier zeigt sich die entscheidende Frage juristischer Übersetzung: Sind zwei Wörter nur sprachlich ähnlich - oder bezeichnen sie tatsächlich dasselbe Rechtsinstitut? Noch deutlicher wird das bei Begriffen wie Vorsatz, Fahrlässigkeit, Arglist, Verhältnismäßigkeit oder Treu und Glauben. Das sind juristische termini technici. Hinter einem einzigen Begriff können Jahrzehnte von Rechtsprechung und rechtsdogmatischer Entwicklung stehen. Wer einen solchen Begriff übersetzt, übersetzt daher nicht nur ein Wort, sondern im besten Fall ein ganzes rechtliches Konzept.

 

Damit gelangen wir zum Kern juristischer Methodik: zur Auslegung. Wir fragen nach dem Wortlaut einer Norm, aber wir bleiben dort nicht stehen. Wir betrachten ihren systematischen Zusammenhang, ihre Entstehungsgeschichte und ihre ratio legis - also ihren Sinn und Zweck.

 

Ein anschauliches Beispiel ist das Wort „unverzüglich“. Alltagssprachlich könnte man meinen: sofort. § 121 Absatz 1 BGB präzisiert jedoch: unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Das ist nicht zwingend dasselbe. Bereits ein einziges Wort eröffnet damit einen juristischen Bedeutungsraum. Anschließend folgt die Subsumtion: Der konkrete Lebenssachverhalt wird unter die abstrakten Tatbestandsmerkmale der Norm eingeordnet. Der Jurist bewegt sich permanent zwischen Wort und Wirklichkeit, zwischen abstrakter Norm und konkretem Fall. Besonders faszinierend wird die Bedeutung der Sprache im Vertragsrecht. Dort gilt der bekannte Grundsatz pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Aber was genau haben die Parteien vereinbart? Hier zeigt sich, dass das Recht nicht sklavisch am Wortlaut haften darf. Eine klassische Maxime lautet: falsa demonstratio non nocet - eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Wenn zwei Parteien dasselbe meinen, es aber versehentlich falsch bezeichnen, kann das übereinstimmend Gemeinte trotzdem maßgeblich sein. Das Wort ist also unverzichtbar - aber das Wort allein genügt nicht.

 

Genau hier liegt die besondere Herausforderung eines deutsch-armenischen Rechtswörterbuchs. Nehmen wir den deutschen Begriff Vertrag. Auf Armenisch lautet eine entsprechende Bezeichnung պայմանագիր - paymanagir. Für ein gewöhnliches Wörterbuch könnte die Arbeit an dieser Stelle beendet sein. Für ein Rechtswörterbuch beginnt sie hier erst.

 

Denn der Jurist muss weiterfragen: Welche Voraussetzungen hat ein Vertrag in der jeweiligen Rechtsordnung? Wie kommt er zustande? Welche Formvorschriften gelten? Welche Folgen hat seine Unwirksamkeit? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob nicht nur eine sprachliche, sondern auch eine rechtliche Äquivalenz  besteht.

 

Ein Rechtswörterbuch ist deshalb weit mehr als eine Sammlung von Übersetzungen. Es ist eine Brücke zwischen zwei Rechtssprachen, zwei dogmatischen Systemen und zwei Rechtskulturen. Wer Recht übersetzt, vermittelt nicht nur zwischen zwei Sprachen. Er vermittelt zwischen zwei Arten, Recht zu denken.

 

Und darin liegt meines Erachtens die besondere Bedeutung dieses deutsch-armenischen Rechtswörterbuchs. Es schafft Präzision dort, wo sprachliche Unschärfe rechtliche Folgen haben kann. Es erleichtert den Austausch zwischen Juristen, Institutionen und Wissenschaftlern. Und es trägt dazu bei, dass Begriffe nicht nur übersetzt, sondern verstanden werden. Damit komme ich noch einmal zum Anfang zurück: „Im Anfang war das Wort.“ Für die Juristerei könnte man ergänzen: Am Anfang steht das Wort. Doch erst Auslegung, Systematik und Kontext geben ihm seine rechtliche Bedeutung.

 

Juristische Sprache soll daher nicht kompliziert sein, um kompliziert zu wirken. Sie muss präzise sein, ohne unverständlich zu werden; differenziert, ohne sich hinter Fachbegriffen zu verstecken; und eindeutig genug, um Rechtssicherheit zu schaffen. Genau deshalb ist Sprache nicht irgendein Instrument der Juristerei. Sie ist ihre conditio sine qua non.

 

Vielen Dank.

 

Hochachtungsvoll

 

Christian Khachatur  Mkhitaryan
Rechtsanwalt & Co-Herausgeber des Wörterbuchs


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